Inhaltsverzeichnis
Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 1–16)
Teil B: Besondere Vertragsbedingungen – Managed Services
Teil C: Besondere Vertragsbedingungen – KI-Services (AI-Act-Compliance)
Teil D: Datenzugang und Anbieterwechsel (Data-Act-Compliance)
Teil E: Service Level Agreement (SLA) – Rahmenstruktur
Teil F: Werkleistungsmodul und Gewährleistung
TEIL A – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere für:
• IT-Dienstleistungen und Beratungsleistungen
• Managed Services und Wartungsverträge
• Projekt- und Werkleistungen
• Cloud-, Hosting- und SaaS-Leistungen
• KI-gestützte Systeme und Automatisierungslösungen
• Hard- und Softwarelieferungen
(3) Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge:
• Individuelles Angebot / Einzelvertrag
• Besondere Vertragsbedingungen (BVB, Teile B–F)
• Service Level Agreement (SLA)
• Diese AGB (Teil A)
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt haben. Gegenbestvätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch unsere Bestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
(1) Soweit nicht ausdrücklich als Werkleistung vereinbart, werden Leistungen als Dienstleistungen erbracht.
(2) Bei Dienstleistungen wird kein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg geschuldet.
(3) Garantien oder Beschaffenheitszusagen bestehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.
(4) Die dauerhaft fehlerfreie Funktion komplexer IT- oder KI-Systeme ist nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht geschuldet. Daten und Beschreibungen in Produktinformationen stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
(5) Wir sind berechtigt, qualifizierte Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Ebenso sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Berechtigungen und Systemumgebungen rechtzeitig bereit.
(2) Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Organisation seiner IT-Struktur verantwortlich.
(3) Vor produktiven Eingriffen an IT-Systemen ist der Auftraggeber verpflichtet, eine aktuelle, getestete Datensicherung seiner Datenbestände und gespeicherten Programme vorzuhalten und regelmäßig durchzuführen. Bei Dienstaufträgen für Arbeiten an IT-Systemen ist der Auftraggeber für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich.
(4) Unterbleibt eine Datensicherung, ist unsere Haftung für hieraus resultierende Datenverluste und Folgeschäden an Datenbeständen oder gespeicherten Programmen ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
(5) Der Auftraggeber setzt sicherheitsrelevante Hinweise und Empfehlungen unsererseits zeitnah um.
(6) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung, sind wir von der Leistungspflicht befreit, soweit die Leistung von der Mitwirkung abhängt. Etwa entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen. Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung, verlängern sich Fristen entsprechend.
(1) Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen kommen Verpackungs- und Versandkosten hinzu, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
(3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus steht uns bei Verzug eine Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR zu (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns in Textform anerkannt sind.
(5) Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Abrechnungszeitraums anzupassen, sofern sich die Gestehungskosten (insbesondere Personalkosten, Energiekosten, Lizenzkosten, Kosten für Subunternehmer) verändert haben. Preissteigerungen von mehr als 5 % je Anpassung berechtigen den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Vertrages zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung.
(6) Bei vertraglich vereinbarten Leistungen nach Aufwand (Time & Material) erfolgt die Abrechnung auf Basis der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze. Tätigkeitsnachweise sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu prüfen. Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, gelten die Tätigkeitsnachweise als genehmigt.
(1) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Managed Services, Hosting, Cloud-Dienste, KI-Services) haben die individuell vereinbarte Mindestlaufzeit.
(2) Ohne Kündigung verlängert sich ein Vertrag um die vereinbarte Laufzeit, höchstens jedoch um jeweils zwölf Monate.
(3) Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung wiederholt verletzt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt wird.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
(6) Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), bleiben unberührt.
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung ist – außer in den Fällen des Abs. 1 – der Höhe nach auf die im letzten Vertragsjahr gezahlte Nettovergütung je Schadensfall begrenzt, mindestens jedoch auf 25.000 EUR.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Produktionsausfall oder Datenverlust (soweit der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht nach § 4 nicht nachgekommen ist) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(7) Fachliche Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Beratungshaftung in Textform vereinbart wurde.
(1) Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere Cyberangriffe, Stromausfälle, Ausfall wesentlicher IT-Infrastruktur, staatliche Maßnahmen, Lieferkettenstörungen, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, entbinden uns für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
(2) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt in Textform zu informieren.
(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten.
(4) Bei Verzögerungen unseres Vorlieferanten aus von uns nicht zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, oder die dem Empfänger bereits bei Erhalt nachweislich bekannt waren, oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverstoß mitgeteilt werden, oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(3) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der DSGVO verarbeitet. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(4) Soweit Subunternehmer als Unterauftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO eingesetzt werden, gelten die Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO. Der Auftraggeber wird über den Einsatz neuer Unterauftragsverarbeiter informiert und kann aus wichtigem Grund widersprechen.
(5) Gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.
(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum an gelieferten Waren vor.
(2) Dem Auftraggeber ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Ein Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist gestattet; der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe unserer Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Bei Beschlagnahme, Pfändung oder sonstigem Zugriff Dritter hat der Auftraggeber auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten der Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonstige Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, es sei denn, wir stimmen dem in Textform zu.
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Entgegennahme von Waren in Verzug, können wir eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass wir die Entgegennahme nach Ablauf ablehnen. Nach fruchtlosem Ablauf sind wir zum Rücktritt berechtigt und können pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(2) Bei Stornierung vertraglich vereinbarter Leistungen (insbesondere Projekte, Schulungen, Workshops) durch den Auftraggeber gelten folgende Stornierungspauschalen, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist:
– Bis zum 31. Tag vor Leistungsbeginn: 10 % des Auftragswertes
– Bis zum 21. Tag vor Leistungsbeginn: 20 % des Auftragswertes
– Bis zum 11. Tag vor Leistungsbeginn: 40 % des Auftragswertes
– Bis zum 7. Tag vor Leistungsbeginn: 60 % des Auftragswertes
– Danach: 80 % des Auftragswertes
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden ist.
(1) Treten nach Vertragsschluss wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder werden solche bekannt, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung angemessener Sicherheiten zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gleiches gilt, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird.
(1) Der Versand von Waren erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen unseres Lagers auf den Auftraggeber über.
(2) Ist die Ware vom Auftraggeber abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellung und Anzeige der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(3) Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten (insbesondere Lagerkosten) in Rechnung zu stellen.
(1) Bei Überschreitung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist der Auftraggeber berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist kann der Auftraggeber durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.
(2) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, soweit nicht unsererseits, seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.
(1) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Köln. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien ist Köln Gerichtsstand, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Besonderen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der Besonderen Vertragsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
TEIL B – BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN – MANAGED SERVICES
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Servicevertrag. Nicht umfasst sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:
• Projektleistungen
• Grundlegende Systemumstellungen
• Neuentwicklungen
Servicezeiten ergeben sich aus der SLA (Teil E). Außerhalb dieser Zeiten besteht keine Verpflichtung zur Entstörung.
Verfügbarkeitszusagen gelten nur, wenn sie in der SLA ausdrücklich vereinbart sind.
Regelmäßige Wartungsfenster sind zulässig und gelten nicht als Störung. Sie werden dem Auftraggeber rechtzeitig angekündigt.
Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für:
• Benutzer- und Rechteverwaltung
• Mitarbeiterschulung (insbesondere Security Awareness)
• Passwortsicherheit und Zwei-Faktor-Authentifizierung
• Organisatorische Maßnahmen der IT-Sicherheit
(1) Wir leisten technische Unterstützung im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.
(2) Eine Garantie vollständiger Datenwiederherstellung besteht nicht. Für Ransomware-Zahlungen des Auftraggebers übernehmen wir keine Haftung.
TEIL C – BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN – KI-SERVICES
KI-Systeme arbeiten probabilistisch und können fehlerhafte oder unerwartete Ergebnisse erzeugen. Eine inhaltliche Richtigkeit, wirtschaftliche Eignung oder rechtliche Zulässigkeit von KI-generierten Ergebnissen wird nicht geschuldet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche KI-generierten Ergebnisse vor produktiver Nutzung fachlich, rechtlich und wirtschaftlich zu prüfen. Die Verantwortung für die Freigabe und Verwendung verbleibt beim Auftraggeber.
(1) Soweit wir KI-Systeme lediglich konfigurieren, integrieren oder betreiben, verbleiben Betreiberpflichten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 beim Auftraggeber.
(2) Wir kennzeichnen KI-gestützte Prozesse und Systeme transparent gegenüber dem Auftraggeber. Insbesondere weisen wir darauf hin, wenn Inhalte durch KI-Systeme erzeugt oder wesentlich verändert werden.
(3) Soweit der Auftraggeber KI-generierte Inhalte gegenüber Dritten einsetzt, obliegt die Einhaltung etwaiger Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 dem Auftraggeber.
(1) Wir stellen sicher, dass unser mit KI-Systemen befasstes Personal über eine angemessene KI-Kompetenz im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 verfügt.
(2) Wir empfehlen dem Auftraggeber, für seine Mitarbeiter, die KI-Systeme nutzen, ebenfalls entsprechende Schulungsmaßnahmen durchzuführen und nachzuweisen.
Wir setzen keine KI-Praktiken ein, die nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 verboten sind. Gleiches gilt für den Auftraggeber bei der Nutzung der von uns bereitgestellten Systeme.
Sofern KI-Systeme eingesetzt werden, die nach der Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko-KI-Systeme einzustufen sind, werden die daraus resultierenden Pflichten (insbesondere Risikomanagementsystem, Dokumentation, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung) in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
(1) Für Leistungen externer KI-Anbieter (z. B. OpenAI, Microsoft, Google) übernehmen wir keine Gewähr für dauerhafte Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit oder inhaltliche Korrektheit.
(2) Für KI-gestützte Systeme gilt: Eine Haftung für Folgen autonomer Entscheidungen oder KI-generierter Ergebnisse ist ausgeschlossen, sofern keine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und der Auftraggeber seine Prüf- und Freigabepflicht nach § 2 erfüllt hat.
(3) Der Auftraggeber bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die von ihm veranlasste Datenverarbeitung mittels KI-Systemen, sofern nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart.
TEIL D – DATENZUGANG UND ANBIETERWECHSEL (DATA-ACT-COMPLIANCE)
Daten des Auftraggebers verbleiben in dessen Eigentum bzw. Verfügungsbefugnis. Wir erheben über die Daten des Auftraggebers keine eigenen Nutzungsrechte, die über die zur Vertragserfüllung erforderliche Verarbeitung hinausgehen.
Der Auftraggeber kann jederzeit den Export seiner Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format verlangen. Wir stellen hierfür geeignete Exportfunktionen oder Schnittstellen bereit.
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, seine Daten und digitalen Vermögenswerte zu einem anderen Anbieter zu übertragen oder in eine eigene IT-Infrastruktur zu migrieren (Anbieterwechsel).
(2) Wir stellen einen standardisierten Wechselprozess mit definierten Fristen, Formaten und Ansprechpartnern bereit.
(3) Der Auftraggeber erhält eine angemessene Übergangsfrist von mindestens 30 Kalendertagen nach Vertragsende, während der seine Daten weiterhin verfügbar bleiben.
(4) Für die reine Datenherausgabe und den Export werden keine Wechselentgelte erhoben.
(5) Eine über die standardmäßige Datenherausgabe hinausgehende aktive Migrationsunterstützung erfolgt gegen gesonderte Vergütung auf Basis eines separaten Angebots.
(6) Wir sorgen während der Datenübertragung für ein hohes Maß an Sicherheit und Integrität.
Vor Vertragsschluss informieren wir den Auftraggeber über:
• Art und Umfang der im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden oder erzeugten Daten
• Formate, in denen die Daten gespeichert und exportiert werden können
• Modalitäten und Fristen des Datenzugangs
• Speicherdauer und Speicherorte
Nach erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels und Ablauf der Übergangsfrist werden die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Auftraggebers gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Bestätigung der Löschung in Textform.
Vertragliche Bestimmungen, die den Zugang zu Daten oder deren Nutzung durch den Auftraggeber in einer Weise beschränken, die nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/2854 als unfair anzusehen wäre, sind nicht Gegenstand dieser AGB und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Gesetzlich zwingende Vorschriften, insbesondere aus dem EU Data Act (VO (EU) 2023/2854), gehen den Regelungen dieses Teils vor.
TEIL E – SERVICE LEVEL AGREEMENT (SLA) – RAHMENSTRUKTUR
Die konkreten SLA-Parameter werden individuell je Servicevertrag vereinbart. Die folgende Struktur dient als Rahmen:
• Servicezeiten (z. B. Mo–Fr 08:00–18:00, 24/7)
• Reaktionszeiten nach Priorität (Priorität 1: kritisch, Priorität 2: hoch, Priorität 3: normal, Priorität 4: niedrig)
• Eskalationsstufen und Ansprechpartner
• Wartungsfenster (Dauer, Häufigkeit, Ankündigungsfristen)
• Verfügbarkeitsdefinition und Messmethodik
• Servicegutschriften bei Unterschreitung vereinbarter Verfügbarkeitswerte
• Reporting und Überprüfungsintervalle
TEIL F – WERKLEISTUNGSMODUL UND GEWÄHRLEISTUNG
(1) Nach Fertigstellung einer Werkleistung erfolgt eine Abnahmeaufforderung.
(2) Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Abnahmeaufforderung keine Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt ebenso durch konkludentes Verhalten (bestimmungsgemäße Nutzung über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ohne Mängelrüge).
(1) Für Werkleistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Abnahme.
(2) Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzleistung. Ist auch eine wiederholte Nachbesserung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(1) Für gelieferte Hardware (Kaufverträge) gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Lieferung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von sieben Werktagen in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Sofern der Auftraggeber die Hardware an Verbraucher weiterverkauft, gelten für die Rückgriffsansprüche die gesetzlichen Regelungen der §§ 478, 479 BGB ungekürzt.
(5) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf Normalverschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, unsachgemäße Reparaturen durch nicht autorisierte Dritte oder die Entfernung von Seriennummern und Herstellungsbezeichnungen zurückzuführen sind.
Für Dienstleistungen wird kein bestimmter Erfolg geschuldet. Gewährleistungsansprüche bestehen insoweit nicht.
(1) Standard- und OEM-Software unterliegen ausschließlich den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.
(2) Sofern wir eigene Software liefern, gelten die vorstehenden Regelungen für Werkleistungen entsprechend.
(3) Im Wege der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
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